Artikel 11 - Richtlinie 91 / 439 / EWG |
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Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften für die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 eingeführten fakultativen Unterklassen mit dem Ziel, diese Vorschriften zu vereinheitlichen oder aufzuheben. |
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