Zu Artikel 10

Artikel 11 - Richtlinie 91 / 439 / EWG

Zu Artikel 12

 

Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften für die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 eingeführten fakultativen Unterklassen mit dem Ziel, diese Vorschriften zu vereinheitlichen oder aufzuheben.




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