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Artikel 1 - Richtlinie 91 / 439 / EWG |
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(1)
Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß
den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Musler in Anhang I oder
Ia aus. (2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. (3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen. |
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