Artikel 2 - Richtlinie 91 / 439 / EWG |
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(1) Das Emblem auf Seite 1 des EG-Musters des Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen. (3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I oder Ia die Anpassungen vornehmen, die für eine DV-Bearbeitung erforderlich sind. (4) Unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften, die der Rat zu dieser Frage erläßt, dürfen die in den Anhängen I und Ia festgelegten Führerscheinmuster keine elektronischen Informationsvorrichtungen besitzen. |
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