(1)
Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:
a) ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur
Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse B berechtigt sind;
b) ein Führerschein für die Klassen B + E, C + E und
D + E kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen B, C oder D berechtigt sind.
(2)
Die Gültigkeit des Führerscheins wird wie folgt festgelegt:
a)
ein für die Klassen C + E oder D + E geltender Führerschein berechtigt
auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse B + E;
b) ein für die Klasse C + E geltender Führerschein
berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D + E, wenn sein
Inhaber bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
(3)
Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet
folgende Gültigkeit festlegen:
a)
dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge fallen unter einen Führerschein
für die Klasse A oder A 1;
b)
Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B.
(4)
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultierung
der Kommission gestatten, daß
a)
Fahrzeuge der Klasse D1 (höchstens 16 Sitzplätze ohne den Führersitz,
zulässige Gesamtmasse 3500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung
von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die Inhaber
eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre vorher
erworben wurde, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge von nichtgewerblichen
Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und daß der Fahrer
seine Dienste auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3.500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind
und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse
B sind, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts-
oder Freizeitzwecke genutzt werden und daß sie von nichtgewerblichen
Organisationen sowie für Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden,
daß sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für
den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks
unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.
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