a) 16 Jahre: - für die Unterklasse A1; - für die Unterklasse
B1,
b) 18 Jahre: - für die Klasse A; für das Führen von
Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis
von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg (oder von Krafträdern mit
Beiwagen mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 k W/kg)
ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern, die
beide Merkmale unter diesen Werten aufweisen, mit einem Führerschein
der Klasse A erforderlich. Vorbehaltlich einer besonderen Prüfung der
Fähigkeiten und Verhaltensweisen braucht diese vorherige Fahrpraxis
nicht verlangt zu werden, wenn der Bewerber mindestens das 21. Lebensjahr
vollendet hat; - für die Klassen B, B + E; - für die Klassen C, C1 +
E und die Unterklassen C1, C1 + E unbeschadet der für das Führen dieser
Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
im Straßenverkehr;
c)
21 Jahre: - für die Klassen D, D + E und die Unterklassen D1, D1 + E
unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
(2)
Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B + E festgelegten
Mindestaltersanforderungen - mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse
A in Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich letzter Satz - abweichen
und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs
ausstellen.
(3)
Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins,
dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet
anzuerkennen.