Zu Artikel 7

Artikel 7a - Richtlinie 91 / 439 / EWG

Zu Artikel 7b

 

(1)Bei den in den in den Anhängen l und la aufgeführten harmonisierten Gemeinscnaftscodes, insbesondere bei den Codenummern 04, 05, 44 und 55, wird nach dem Verfahren des Artikels 7b eine Unterteilung vorgenommen.

Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn zu entscheiden ist, ob die Anwendung bestimmter Unterteilungen der harmonisierten Gemeinschaftscodes erforderlichenfalls für verbindlich erklärt werden soll.

(2) Die Änderungen, die erforderlich sind, um den Teil der Anhänge l und l a, der die harmonisierten Codes betrifft, und die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7b angenommen.




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