Artikel 7b - Richtlinie 91 / 439 / EWG |
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(1)Die Kommission wird von einem "Ausschuß für den Führerschein" (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (1)unter Beachtung von dessen Artikel 8. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsführung.
(1) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.06.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Abl. L 184 vom 7.7.1999, S.23 |
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