Artikel 8 - Richtlinie 91 / 439 / EWG |
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(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat aus-gestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist. (2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlieben Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. (3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen. (4)
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins
anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt
wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten
Maßnahmen angewendet wurde. (5) Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben. (6)
Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein
gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch
darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung.
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